Bernd Schimmler

Mitglied des Abgeodnetenhauses von Berlin
2001 - 2006

 Untersuchungsausschuss über die Bankgesellschaft Berlin
Gemäß Artikel 48 der Verfassung von Berlin wurde ein Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der Vorgänge bei der Berliner Bankgesellschaft und ihren Tochterunternehmen einschließlich möglicher Zusammenhänge zwischen Kreditvergaben und Parteispenden sowie der durch die Geschäftspraxis der Bankgesellschaft Berlin und ihrer Tochterunternehmen entstandenen finanziellen Schäden für das Land Berlin eingesetzt.

   Richterwahlausschuss
Nach § 14 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 289), ist nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses unverzüglich ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen.

Der Richterwahlausschuss besteht nach § 9 Abs. 1 Berliner Richtergesetz aus 13 Mitgliedern und ihren Stellvertretern. Sechs Mitglieder und ihre Stellvertreter sind aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses zu wählen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Berliner Richtergesetz). Zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 10 Berliner Richtergesetz aus der Vorschlagsliste der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt, während aus den Vorschlagslisten der Richter der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit nach denselben gesetzlichen Bestimmungen je ein Mitglied und sein Stellvertreter zu wählen sind.

 G 10-Kommission
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner (5.) Sitzung das “Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz” beschlossen. Die geänderte Fassung des § 2 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Kommission aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und einer Anzahl der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen entsprechenden Anzahl von Beisitzern besteht. Satz 4 und 5 sehen zudem vor, dass die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzenden und jede Fraktion das Vorschlagsrecht zur Wahl eines Beisitzers hat.

Diesen Namen hat das Gremium, weil es in Einzelfällen die Einschränkung des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich) genehmigen muss. Die G-10-Kommission tritt alle drei Monate zusammen, um Anträge des Verfassungsschutzes auf Telefonüberwachung zu prüfen und abzusegnen.